STIFTUNGSSATZUNG
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen
Horst Krohne Stiftung.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Haan.
§ 2 Gemeinnütziger – mildtätiger Zweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der alternativen Heilmethoden und die finanzielle Unterstützung einzelner kranker hilfsbedürftiger Menschen in ihrer Behandlung durch mentale und bioenergetische Heilbehandlungen.
Die Zwecke müssen nicht gleichmäßig verwirklicht werden.
3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Vergabe von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet der Bioenergetik und der energetischen Heilkunst, sowie Heilmeditation und Autosuggestion, mit Schwerpunkt Psychosomatischer Erkrankungen.
Die finanzielle Unterstützung wirtschaftlich Bedürftiger i.S.d. § 53 Nr. 2 AO zur Inanspruchnahme notwendiger Maßnahmen für die Wiederherstellung der Gesundheit durch verschiedene individuelle bioenergetische Heilbehandlungen zur Ursachenergründung und Anregung der Selbstheilungskräfte. Unterstützt werden sollen insbesondere chronisch Kranke und für die Schulmedizin austherapiert geltende Heilsuchende, beispielsweise bei schweren Allergiefällen, Erkrankungen des Bewegungsapparates und anderen Erkrankungen, die der Mensch ohne Erreger in sich entstehen lässt.
Die Stiftung ist Hilfesuchenden kostenlos behilflich, entsprechende ausgebildete und zertifizierte energetische Heiler zu finden.
Eine Zweckerweiterung der Stiftung ist nach Zustiftung möglich.
4. Die Stiftung kann steuerbegünstigte Vereine oder Stiftungen teilweise i.S.d. § 58 Nr. 2 AO fördern oder unterstützen.
5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3 Stiftungsvermögen
1. Das Anfangsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsrücklagen können gebildet werden. Eine Rückführung ins Stiftungsvermögen ist möglich. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Abs. 2 Satz 1 ist zu beachten.
Die Stiftung darf Immobilien veräußern.
Der Vorstand ist berechtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind
a. der Vorstand
b. gegebenenfalls das Kuratorium nach Bestellung durch den Vorstand
Das Kuratorium kann einen Stiftungsrat berufen, der aus mindestens zwei höchsten drei Mitgliedern bestehen soll.
Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ und auch nicht dem Stiftungsrat angehören.
2. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
1 Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Personen. Der Vorsitzende wird aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifter. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Vorstandsmitglied Horst Krohne wird auf Lebenszeit bestellt.
2. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Vorstand bestellt. Ist ein Kuratorium eingerichtet, bestellt dieses entsprechend den Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
3. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei Bestellung des Kuratoriums mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums abberufen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt er die Stiftung alleine.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
§ 9 Zusammensetzung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Das erste Kuratorium wird vom Vorstand bestellt.
2. Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
3. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger.
4. Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Das Kuratorium beschließt über die Abberufung einstimmig mit Zustimmung des Vorstandes, wobei das betroffene Mitglied keine Stimme hat.
§ 10 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
2. Dem Kuratorium obliegt insbesondere
a. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
c. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
d. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.
3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.
§ 11 Beschlüsse
1 Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.
Ein anwesendes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
2 Umlaufbeschlüsse sind für Vorstand und Kuratorium zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung.
§ 12 Satzungsänderung
1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck oder die Organisation im Wesentlichen betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums mit einfacher Mehrheit. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu informieren.
2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 13 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung.
§ 15 Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
§ 16 Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen FA anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 17 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.